Am 15. Oktober 2025 beschloss der Nationalrat die befristete Verdoppelung des Investitionsfreibetrags (IFB). Vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 gelten 20 Prozent statt 10 Prozent für Standardinvestitionen und 22 Prozent statt 15 Prozent für ökologische Wirtschaftsgüter. Für steirische Unternehmen mit konkreten Investitionsplänen ist das Zeitfenster bemerkenswert: Die COVID-19-Investitionsprämie ist seit 2024 ausgelaufen, der erhöhte IFB ist aktuell das zentrale steuerliche Anreizinstrument für Anlageinvestitionen.
- Investitionsfreibetrag 2026: 20 Prozent auf Standardinvestitionen, 22 Prozent auf Ökologisierungsmaßnahmen
- Obergrenze: 1 Mio. € investierbare Bemessungsgrundlage pro Betrieb und Wirtschaftsjahr
- Die COVID-19-Investitionsprämie (7 bzw. 14 Prozent) lief 2024 aus - Gesamtvolumen 23 Mrd. € bei 240.000 Anträgen
- Erhöhter IFB gilt für Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026, 2025 nur anteilig nutzbar
- Ausgeschlossen: nicht-vollelektrische PKWs, Gebrauchtgüter, Gebäude-Grundstruktur, fossile Energieanlagen
- Kombinierbar mit SFG-Förderungen und FFG-Zuschüssen, zusätzlich kann parallel die Forschungsprämie beansprucht werden
Der Investitionsfreibetrag - wie er wirkt
Der Investitionsfreibetrag ist eine zusätzliche Betriebsausgabe, die neben der regulären Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden kann. Technisch funktioniert er so: Ein Unternehmen investiert in ein begünstigtes Wirtschaftsgut und kann einen definierten Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich zur normalen AfA als Betriebsausgabe abziehen. Dadurch sinkt der zu versteuernde Gewinn, und die Steuerlast reduziert sich entsprechend.
Beispielrechnung: Eine Maschine für 200.000 Euro wird 2026 angeschafft. Bei 10 Prozent AfA ergibt sich eine reguläre Abschreibung von 20.000 Euro im ersten Jahr. Zusätzlich kann der IFB von 20 Prozent auf 200.000 Euro geltend gemacht werden, also 40.000 Euro. Die Steuerbemessungsgrundlage sinkt dadurch um 60.000 Euro statt 20.000 Euro. Bei Körperschaftsteuersatz 23 Prozent entspricht das einer Steuerersparnis von 9.200 Euro statt 4.600 Euro allein im ersten Jahr.
Die befristete Verdoppelung - Zeitfenster und Logik
Die Nationalratsentscheidung vom 15. Oktober 2025 soll einen konjunkturellen Impuls setzen: Höhere IFB-Sätze sollen Unternehmen dazu bewegen, geplante Investitionen vorzuziehen. Die parlamentarische Entscheidung legt fest: 20 Prozent für alle standardmäßig begünstigten Investitionen, 22 Prozent für Ökologisierungsmaßnahmen. Die Regelung gilt vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026.
Für das Jahr 2025 ist zu beachten, dass die erhöhten Sätze nur anteilig gelten. Bei einem Kalenderjahr-Unternehmen können maximal 166.666,67 Euro der 1-Mio.-Obergrenze mit dem erhöhten Satz genutzt werden - das entspricht zwei von zwölf Monaten des Wirtschaftsjahres (November und Dezember 2025).
Welche Investitionen begünstigt sind
Der IFB ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Das Wirtschaftsgut muss:
- abnutzbar und körperlich sein (keine immateriellen Güter wie Software-Lizenzen, Ausnahme: bestimmte digitale Investitionen)
- zum Anlagevermögen gehören (keine Umlaufgüter)
- mindestens vier Jahre im Betrieb verwendet werden
- zugeordnet zu einer inländischen Betriebsstätte sein
Der Öko-IFB mit 22 Prozent
Welche Investitionen als ökologisch gelten, ist in einer eigenen Verordnung (Öko-IFB-VO) geregelt. Typische Beispiele:
- Emissionsfreie Fahrzeuge (E-Autos, Wasserstofffahrzeuge, Fahrräder mit und ohne E-Antrieb)
- Ladeinfrastruktur (E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen)
- Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Wind)
- Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- und Kältetauscher
Was nicht begünstigt ist
Die Ausschlussliste ist umfangreich und für die Planung entscheidend:
- Nicht-vollelektrische PKWs und Kombis (Hybridfahrzeuge fallen raus)
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Gebäude-Grundstruktur (Ausnahme: bestimmte Heizsysteme und Gebäudetechnik)
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen
- Grund und Boden
- Finanzanlagen, immaterielle Wirtschaftsgüter (mit Ausnahmen)
Der Blick zurück - die Investitionsprämie 2020-2024
Die COVID-19-Investitionsprämie war von 2020 bis 2024 aktiv und gilt als erfolgreichstes konjunkturelles Instrument der Krisenjahre. Laut WKO-Angaben wurden rund 240.000 Anträge zugesagt, das ausgelöste Investitionsvolumen lag bei etwa 23 Milliarden Euro. Die Prämie betrug sieben Prozent, für Digitalisierungs-, Ökologisierungs- und Gesundheits-/Life-Science-Projekte 14 Prozent.
Im Unterschied zum IFB war die Investitionsprämie ein direkter Cash-Zuschuss, nicht eine steuerliche Begünstigung. Sie wurde über die aws abgewickelt. Seit 2024 werden keine neuen Anträge mehr angenommen, laufende Abrechnungen und Prüfungen erfolgen aber weiterhin bis ins Jahr 2026.
IFB vs. Investitionsprämie im Vergleich
| Kriterium | Investitionsfreibetrag (2026) | Investitionsprämie (2020-2024) |
|---|---|---|
| Art | steuerliche Begünstigung | Cash-Zuschuss |
| Standardsatz | 20 % | 7 % |
| Ökosatz | 22 % | 14 % |
| Obergrenze | 1 Mio. €/Jahr | bis 50 Mio. € |
| Antragsstelle | Finanzamt/Steuererklärung | aws |
| Abwicklung | automatisch im Jahresabschluss | Antrag + Abrechnung |
Kombination mit SFG-Förderungen
Der IFB ist ein steuerliches Instrument und greift grundsätzlich zusätzlich zu Förderzuschüssen. Ein steirisches Unternehmen, das eine Maschine kauft, kann parallel:
- einen Zuschuss der SFG (z.B. über Ideen!Reich oder Start!Klar) beantragen
- eine aws-Garantie für die Kreditfinanzierung nutzen
- den Investitionsfreibetrag in der Steuererklärung geltend machen
- bei F&E-Bezug zusätzlich die Forschungsprämie (14 %) abrufen
Wichtig: Der Zuschuss wird typischerweise vom Anschaffungspreis abgezogen, bevor der IFB berechnet wird. Die Bemessungsgrundlage ist also der um Zuschüsse reduzierte Wert.
Der IFB wird im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht, nicht separat beantragt. Das heißt: Die Buchhaltung muss die entsprechenden Investitionen korrekt erfassen (E-157a-Anlage zur Steuererklärung). Eine saubere Dokumentation in der Anlagenkartei ist Pflicht. Bei Verkauf oder Entnahme vor Ablauf von vier Jahren wird der IFB nachversteuert - Ausnahme sind Fälle höherer Gewalt.
Steirische Anwendungsfälle
Typische Nutzer des erhöhten IFB in der Steiermark sind:
- Produktionsbetriebe (Metallverarbeitung, Maschinenbau, Lebensmittel): Neuanschaffungen von Produktionsmaschinen, CNC-Anlagen, Verpackungslinien
- Holzindustrie: neue Sägewerk-Technik, Hobel- und Schleifanlagen, CNC-Bearbeitungszentren
- Gastronomie und Hotellerie: Kücheneinrichtungen, Wärmepumpen für Wellness-Bereiche, E-Ladestationen für Gäste
- Landwirtschaft und Winzer: PV-Anlagen, Kühlanlagen, Elektro-Nutzfahrzeuge
Gerade im Öko-Bereich erreichen Unternehmen mit größeren PV-Projekten oder E-Flottenanschaffungen schnell die Millionen-Obergrenze, wodurch der tatsächliche Steuereffekt merklich wird.
Der IFB ist kein Liquiditätszufluss, sondern eine Steuerminderung. Wer Verluste schreibt oder in der Anlaufphase keine Gewinne hat, profitiert vom IFB wirtschaftlich nur eingeschränkt - der Vortrag in Folgejahre ist möglich, aber nicht immer sinnvoll. Für Startups in der Pre-Profit-Phase ist meist die aws-Förderung oder ein SFG-Zuschuss das wirksamere Instrument.
Diese Informationen ersetzen keine professionelle Beratung. Aktuelle Fördersätze, Einreichfristen und Bedingungen bitte direkt bei der Förderstelle oder beim Fördermittelberater prüfen. Für steuerliche Fragen rund um IFB ist die Abstimmung mit einem Steuerberater Pflicht.
Quellen
- WKO: Investitionsfreibetrag für Unternehmen - Überblick und Voraussetzungen
- TPA Steuerberatung: Erhöhter Investitionsfreibetrag ab November 2025 und für 2026
- Parlament Österreich: Nationalrat beschließt Verdoppelung des Investitionsfreibetrags
- BDO: Erhöhung des Investitionsfreibetrags - finale Beschlussfassung