Drei Mitarbeiterinnen hat die Maschenwerkstatt in Graz. Seit dem 12. August 2026 kommt zu Zuschnitt, Naht und Versand eine Aufgabe dazu, für die es im Betrieb keine Stelle gibt. "Eine zusätzliche Halbtagskraft wäre gut mit dem Zusatzaufwand beschäftigt", sagen die Inhaberinnen Viktoria Schichl und Magdalena Truger. Gemeint ist die EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR - ein Regelwerk mit 18 noch ausstehenden Durchführungsrechtsakten und 17 delegierten Rechtsakten, das seine Pflichten in Stufen bis 2035 verteilt und dessen erste Stufe seit wenigen Tagen scharf gestellt ist.
- Die EU-Verpackungsverordnung (Verordnung EU 2025/40) trat am 11. Februar 2025 in Kraft, unmittelbar anwendbar sind erste Pflichten seit 12. August 2026
- Nicht alles gilt sofort: Kennzeichnung, Rezyklatquoten und Recyclingfähigkeit greifen erst 2030 und 2035, bis dahin gelten Teile der alten Verpackungsrichtlinie weiter
- Scharf sind seit August die Stoffgrenzwerte: 100 mg/kg für vier Schwermetalle kumulativ, 25 ppb je PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen
- Jeder Betrieb muss seine Rolle bestimmen - Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Lieferant oder Bevollmächtigter. Davon hängt ab, was zu tun ist
- Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigten und 2 Mio. Euro Umsatz sind teils von der Erzeugerrolle befreit, nicht aber von Lizenzierung und Systemteilnahme
- Kaffeekapseln und Teebeutel gelten seit August erstmals als Verpackung, die Systemteilnahme dafür beginnt am 1. Oktober 2026
- Take-away-Betriebe müssen ab Februar 2027 mitgebrachte Behälter akzeptieren, ohne Aufpreis
- An der österreichischen Lizenzierung nach AWG 2002 ändert sich vorerst nichts, die Novelle steht aus
Was am 12. August tatsächlich in Kraft trat - und was nicht
Die verbreitete Lesart, seit 12. August gelte die gesamte Verpackungsverordnung, ist falsch und in der Praxis teuer. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz stellt in seinem Merkblatt vom 10. Juni 2026 klar: "Nur einzelne Pflichten dieser Verordnung sind ab dem 12. August 2026 unmittelbar anwendbar." Alles Übrige - Nachhaltigkeitsanforderungen im engeren Sinn, Kennzeichnung, Zielvorgaben, Berichtspflichten - läuft nach Artikel 70 PPWR weiter unter der alten Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, bis die entsprechenden Rechtsakte und technischen Normen vorliegen.
Genau das ist der Grund für die Unsicherheit in den Betrieben. Der steirische Verpackungshersteller Etivera berichtet von täglichen Kundenanfragen und benennt das Problem präzise: Viele Vorschriften werden erst schrittweise wirksam, während Detailfragen vom Gesetzgeber nicht zeitgerecht geliefert wurden. Ausständig sind laut Ministerium 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Ein Unternehmen, das heute eine Verpackung entwickelt, kennt einen Teil der Anforderungen, die diese Verpackung 2030 erfüllen muss, noch nicht.
Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter die neuen Verpflichtungen. Für ungebrauchte Lagerware, die für Lebensmittelkontakt bestimmt ist, sieht die PPWR allerdings keine Übergangsfrist vor. Bei importierten Serviceverpackungen gilt schon die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Inverkehrbringen - bei allen anderen die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson.
Erste Aufgabe: die eigene Rolle bestimmen
Peter Postl vom Rechtsservice der WKO beschreibt den Einstieg in die Verordnung als eigentliche Hürde: Betriebe müssten "nicht nur ihre Rolle - Hersteller, Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Lieferant oder Bevollmächtigter - in diesem System finden, sondern haben damit einen erheblichen Mehraufwand". Die Rollen sind keine Selbstbeschreibung, sondern Rechtsbegriffe mit je eigenen Pflichten. Ein Handelsbetrieb kann gleichzeitig Vertreiber fremder und Erzeuger eigener Ware sein.
| Rolle | Wer das ist | Kernpflicht seit 12.08.2026 |
|---|---|---|
| Erzeuger (Art. 15) | Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Bei Verkaufs- und Umverpackungen in der Regel der Abpacker oder Abfüller | Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38, EU-Konformitätserklärung, technische Dokumentation nach Anhang VII |
| Importeur (Art. 18) | In der EU ansässig, bringt Verpackungen aus einem Drittland in die Union | Sicherstellen, dass der Erzeuger seine Pflichten erfüllt hat. Aufbewahrung der Unterlagen: 5 Jahre bei Einweg, 10 Jahre bei Mehrweg |
| Vertreiber (Art. 19) | Jeder weitere Akteur in der Lieferkette, der Verpackungen am Markt bereitstellt | Prüfen, ob Erzeuger und Importeur ihre Pflichten erfüllt haben und die Verpackung lizenziert ist. Sonst Vertriebsverbot |
| Lieferant | Liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger | Dem Erzeuger alle technischen Daten nach Anhang VII bereitstellen, die dieser für den Konformitätsnachweis braucht |
| Hersteller | Wer als Erster im Inland Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt - unabhängig davon, welche der obigen Rollen er sonst hat | Trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, in Österreich über die Systemteilnahme nach § 13g AWG 2002 |
| Bevollmächtigter | Vom Erzeuger schriftlich beauftragt, Sitz in der EU | Kann Aufgaben übernehmen - die technische Dokumentation selbst erstellen darf er nicht |
Für den Herstellerbegriff gibt die Verordnung keine feste Reihenfolge vor. Das Ministerium formuliert den Grundgedanken so: Wer als Erster in der Lieferkette im Inland Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt, ist als Hersteller verantwortlich. Wer das konkret ist, muss nach Liefer- und Vertriebskonstellation im Einzelfall ermittelt werden. Praktisch entspricht das dem Primärverpflichteten nach § 13g AWG 2002 - inklusive der dort vorgesehenen vor- und nachgelagerten Lizenzierung.
Die Stoffgrenzwerte sind die erste harte Linie
Was seit 12. August ohne Übergangsfrist gilt, sind die Anforderungen des Artikels 5 an Stoffe in Verpackungen. Für Schwermetalle ist das eine Fortschreibung des bisherigen Rechts, für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen ist es neu - und es ist eine Verbotsnorm: Wer die Werte überschreitet, darf die Verpackung nicht mehr in Verkehr bringen.
| Stoffgruppe | Grenzwert | Geltungsbereich |
|---|---|---|
| Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom | 100 mg/kg kumulativ | Grundsätzlich alle Verpackungen. Ausnahmen für Glasverpackungen sowie Kunststoffkästen und -paletten unter bestimmten Voraussetzungen |
| Einzelnes nicht-polymeres PFAS | 25 ppb | Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bereits in Berührung sind |
| Summe der nicht-polymeren PFAS | 250 ppb | wie oben |
| PFAS gesamt inkl. polymerer PFAS | 50 ppm, wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt | wie oben |
Betroffen sind damit vor allem beschichtete Papiere und Kartons, Backpapiere, fett- und wasserabweisende Take-away-Verpackungen sowie Formteile aus Frischfaser. Der Nachweis läuft nicht über eine Selbstauskunft, sondern über die technische Dokumentation nach Anhang VII - und dafür braucht der Erzeuger Daten, die meist nur der Vorlieferant hat.
Die schnellste wirksame Maßnahme ist eine schriftliche Anfrage an jeden Verpackungslieferanten: Welche Rolle nimmt er nach der PPWR ein, und kann er die Angaben nach Anhang VII liefern? Artikel 20 verpflichtet Lieferanten dazu, dem Erzeuger genau diese Unterlagen bereitzustellen. Wer die Antworten dokumentiert ablegt, hat den Großteil der eigenen Nachweispflicht abgedeckt - und erkennt früh, welche Artikel im Sortiment ein Problem werden.
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme und ihre Grenze
Für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sieht die Verordnung Erleichterungen vor. In vielen Konstellationen gilt ein solches Unternehmen nicht als Erzeuger, sondern nur als Vertreiber - mit deutlich geringeren Pflichten. Nach Artikel 3 Abs. 1 Z 14 lit. b PPWR rückt dann der Lieferant in die Erzeugerrolle, sofern er ebenfalls in Österreich ansässig ist. Das greift laut Auslegung der WKO zu den Kleinstunternehmen etwa dann, wenn fertig verpackte Ware unter eigener Marke zugekauft, fertige Leerverpackungen aus der EU bezogen oder bestehende EU-Verpackungen nachträglich mit dem eigenen Label versehen werden.
Die Ausnahme endet dort, wo im eigenen Haus konfektioniert und befüllt wird. Wer mehrere Komponenten zusammenstellt und die Verpackung selbst befüllt, ist Erzeuger mit allen Pflichten - unabhängig von der Betriebsgröße. Und in keinem Fall befreit die PPWR von Lizenzierung und erweiterter Herstellerverantwortung: Der Entpflichtungsbeitrag fällt weiterhin an, sobald die Verpackung in Verkehr geht.
Christian Sommerbauer von Styria Plant in Ebersdorf bei Hartberg schildert, woran sich die Belastung im Alltag festmacht: Er muss die Herkunft aller Blumentöpfe deklarieren - unabhängig davon, ob sie selbst produziert oder zugekauft und weiterverkauft werden. Seine Bilanz der Verordnung: "viel unsinnige Bürokratie, Verwaltungsaufwand und Aufzeichnungspflichten".
Kaffeekapseln, Teebeutel und ein eigener Stichtag
Eine der konkretesten Änderungen betrifft eine Produktgruppe, die bisher gar nicht als Verpackung galt. Seit 12. August 2026 sind durchlässige und undurchlässige Einzelportionseinheiten für Tee oder Kaffee - Kapseln, Pads, Teebeutel, jeweils ohne Inhalt - nach Artikel 3 Abs. 1 lit. f und g PPWR Verpackungen. Damit unterliegen sie der erweiterten Herstellerverantwortung.
Die Systemteilnahme muss dafür allerdings erst ab dem 1. Oktober 2026 erfolgen, damit die nötigen kommunalen Verträge geschlossen werden können. Lizenziert wird nach Materialzusammensetzung: Papierhüllen in der Tarifkategorie Papier Haushalt, Aluminiumkapseln unter Aluminium Haushalt. Kunststoffkapseln und -pads, bei denen der Hauptbestandteil Kunststoff weniger als 95 Gewichtsprozent ausmacht, fallen unter Verbundverpackungen Haushalt. Für Kaffeekapseln ist in der geplanten AWG-Novelle eine eigene Tarifkategorie vorgesehen.
Refill, Mehrweg und der Termin im Februar 2027
Wer Wiederbefüllung anbietet, muss die Endabnehmer seit August über die Vorschriften informieren - Art der zulässigen Behältnisse, Hygiene und Gesundheit -, entweder in den Räumlichkeiten oder auf anderem Weg. Refill-Stationen haben die Anforderungen nach Anhang VI Teil C zu erfüllen, unter anderem zu Hygienestandards, Kontaktdaten und Messvorrichtung. Behältnisse, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen an Wiederbefüllungsstationen nicht kostenlos abgegeben werden. Für gesundheitliche oder hygienische Probleme aus mitgebrachten Gefäßen haften die Betriebe nicht.
Der für die steirische Gastronomie relevanteste Termin liegt im Februar 2027. Ab dann müssen Endvertreiber im HORECA-Bereich nach Artikel 32 ein System vorsehen, bei dem Kundinnen und Kunden eigene Behälter für heiße und kalte Getränke sowie für Speisen zum Mitnehmen verwenden können. Extrakosten oder schlechtere Konditionen sind unzulässig, deutlich sichtbare Hinweisschilder verpflichtend. Für Mehrwegsysteme selbst gelten die Mindestanforderungen des Anhangs VI bereits seit August, mit partiellem Bestandsschutz für bestehende Systeme. Die Mindestumlaufzahl für wiederverwendbare Verpackungen soll ein delegierter Rechtsakt bis 12. Februar 2027 festlegen.
Der Fahrplan bis 2035
Die wirtschaftlich schwersten Anforderungen liegen noch vor den Betrieben. Sie betreffen nicht Formulare, sondern Materialentscheidungen - und damit Investitionen in Werkzeuge, Anlagen und Rezepturen, die heute getroffen werden müssen.
| Termin | Was gilt |
|---|---|
| 11.02.2025 | Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/40 |
| 12.08.2026 | Begriffsdefinitionen, Stoffgrenzwerte nach Art. 5, Pflichten der Wirtschaftsakteure Art. 15-22, Mehrwegsysteme nach Anhang VI, Refill-Informationspflicht, Konformitätsbewertung nach Art. 38-39 |
| 01.10.2026 | Systemteilnahme für Kaffeekapseln, Pads und Teebeutel |
| 12.02.2027 | Refill-Pflicht im HORECA-Bereich nach Art. 32. Delegierter Rechtsakt zur Mindestumlaufzahl für Mehrwegverpackungen vorgesehen |
| ab 2028 | Frühestens Anpassung des EDM-Systems an die EU-Vorgaben zu Herstellerregister und Datenerfassung |
| 01.01.2030 | Design-for-Recycling verbindlich. Mindest-Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen: 30 % bei kontaktsensiblem PET, 10 % bei sonstigen kontaktsensiblen Kunststoffen, 35 % bei nicht kontaktsensiblen. Verbot bestimmter Einweg-Kunststoffverpackungen nach Anhang V. Verbindliche Mehrwegquoten nach Art. 29 |
| 01.01.2035 | Zweite Stufe der Recyclingfähigkeit: Verpackungen müssen nachweislich im großen Maßstab recycelt werden, Schwelle 55 % des Materials |
Die Rezyklatquoten 2030 treffen Österreich an einer bekannten Schwachstelle. Bei Kunststoffverpackungen lag die heimische Recyclingquote zuletzt bei rund einem Viertel - die EU-Vorgabe von 50 Prozent ab 2025 wurde damit deutlich verfehlt, bis 2030 sind 55 Prozent vorgesehen. Wer 2030 rezyklathaltige Verpackungen einkaufen will, konkurriert um ein Material, das derzeit noch nicht in ausreichender Menge existiert. Für die steirische Kreislaufwirtschaft ist genau das die Chance an dieser Verordnung.
Was in Österreich unverändert weitergilt
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Lizenzierung. Die PPWR regelt die abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht abschließend und überlässt die Organisation von Sammlung und Behandlung ausdrücklich den Mitgliedstaaten. Die Verpflichtung der Primärverpflichteten nach § 13g AWG 2002 zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem bleibt daher unverändert bestehen. Auch die Meldepflichten laufen weiter: Entpflichtete Verpackungen werden über die Systeme gemeldet, die Selbsterfüllermeldungen nach Anlage 3 der Verpackungsverordnung 2014 bleiben bis zum Inkrafttreten der AWG-Novelle verpflichtend.
Die Verpackungsverordnung 2014 und das AWG 2002 bleiben also insoweit anwendbar, als sie mit der PPWR in Einklang stehen. Die notwendigen Anpassungen sollen mit der geplanten AWG-Novelle kommen - ein Zeitpunkt dafür steht nicht fest. Für Betriebe bedeutet das eine Doppelspur: EU-Pflichten unmittelbar, nationale Pflichten unverändert, und dazwischen ein Bereich, in dem die Definitionen unionsrechtskonform ausgelegt werden müssen.
Die Kritik aus der steirischen Wirtschaft
Josef Herk, Präsident der WKO Steiermark, trägt das Ziel mit, nicht aber die Ausführung: "Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Wir brauchen jetzt rasch praxisnahe Erleichterungen." Postl setzt beim Binnenmarktargument an: "Statt den Binnenmarkt zu stärken, zerlegt die EU ihn durch das Festhalten an 27 nationalen Systemen." Genau daran zeigt sich der Kern des Problems für exportierende Betriebe - die Konformitätsanforderungen sind europäisch vereinheitlicht, Registrierung und Lizenzierung bleiben national.
Für den steirischen Handel ordnet Spartenobmann Gerhard Wohlmuth die Verordnung als zusätzliche Last in einem ohnehin schwierigen Jahr ein: "Die Verordnung trifft den heimischen Handel massiv. Gerade für kleine Unternehmen sind die neuen Vorgaben oft schlicht nicht umsetzbar." Daniela Müller-Mezin, Obfrau der Fachgruppe Entsorgungs- und Ressourcenmanagement in der WKO Steiermark und Geschäftsführerin der Müllex-Gruppe, argumentiert aus Sicht der Entsorgungsseite und befürwortet die Stoßrichtung, plädiert aber für eine praxisnahe Umsetzung und für die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Teilhabe bei Verwertung und Vermarktung von Gewerbemüll.
Diese Informationen geben den Stand vom August 2026 wieder und ersetzen keine professionelle Beratung. Welche Rolle und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt von der konkreten Liefer- und Vertriebskonstellation ab. Für die verbindliche Beurteilung wenden Sie sich an das Rechtsservice der WKO Steiermark, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quellen
- BMLUK: Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung - Übergangsbestimmungen ab 12. August 2026 (Stand 10.06.2026)
- WKO: EU-Verpackungsverordnung (PPWR) - Pflichten der Wirtschaftsakteure
- WKO: PPWR - Erleichterungen und Ausnahmen für Kleinstunternehmen
- WKO Steiermark: Firmen stöhnen unter Verpackungsregeln
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle